Ehrenamtliche Sozialrichter können entsprechend der Erfüllung der Voraussetzungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) folgende Personen werden:

§ 16 SGG
Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber

(4)
Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber können sein

1.
Personen, die regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; ist ein Arbeitgeber zugleich Versicherter oder bezieht er eine Rente aus eigener Versicherung, so begründet die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Hausangestellten nicht die Arbeitgebereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift;

2.
bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind;
...

4.
Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist sowie leitende;
...

(6)
Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein.

pdfAntragsformulare_einschl._Gesetze_Sozialrichter.PDF