Ehrenamtliche Finanzrichter können entsprechend der Erfüllung der Voraussetzungen der Finanzgerichtsordnung folgende Personen werden:

§ 17 Finanzgerichtsordnung
Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber

Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet und Wahl seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

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