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Aktuelles aus den Ministerien des Landes Sachsen-Anhalt
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
- Ministerium für Arbeit, Soziales Gesundheit und Gleichstellung
- Ministerium für Bildung
- Ministerium der Finanzen
- Ministerium für Infrastruktur und Digitales
- Ministerium für Inneres und Sport
- Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz
- Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten
- Ministerium für Wissenchaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt
Arbeitsgericht
Ehrenamtliche Arbeitsrichter können entsprechend der Erfüllung der Voraussetzungen des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) folgende Personen werden:
§ 22 ArbGG
Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber
(1)
Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt.
(2)
Zu ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber können auch berufen werden
1.
bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind;
2.
Geschäftsführer, Betriebsleiter oder Personalleiter, soweit sie zur Einstellung von Arbeitnehmern in den Betrieb berechtigt sind, oder Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist;
3.
bei dem Bund, den Ländern, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Beamte und Angestellte nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörde;
4.
Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.