Das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Verfahren für den Arbeitgeber ist in der Regel kostenfrei, wenn es durch einen Vergleich endet. Außergerichtliche Kosten der Gegenpartei, wie Anwaltskosten oder Kosten für die Wahrnehmung des Termins, fallen für den Arbeitgeber nicht an, da nach § 12 a ArbGG im Urteilsverfahren des 1. Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes gegen die andere Partei besteht.

Nach § 2 Nr. 1 b unserer Satzung übernimmt der Allgemeine Arbeitgeberverband der Wirtschaft für Sachsen-Anhalt e.V. für seine Mitgliedsunternehmen die Prozessvertretung vor den Arbeits- und Sozialgerichten. Dazu gehört auch die Vertretung vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt als Berufungsgericht für die Arbeitsgerichte unseres Landes.

Vielfach haben wir aufgrund der mit Kündigungsschutzverfahren für unsere Mitgliedsunternehmen verbundenen Risiken bereits darauf hingewiesen, dass es oftmals wirtschaftlich effektiver ist, einen Rechtsstreit bereits in der 1. Instanz zu beenden. Nicht immer lässt sich dieses Ziel auch tatsächlich verwirklichen.

Nach § 2 Nr. 1 b) unserer Satzung übernimmt der Allgemeine Arbeitgeberverband der Wirtschaft für Sachsen-Anhalt e. V. für seine Mitgliedsunternehmen die Prozessvertretung vor den Arbeits- und Sozialgerichten. Dabei ist es häufig so, dass der Arbeitgeber von einer Klage seines Arbeitnehmers betroffen wird, viel seltener ist es der Arbeitgeber, der eine Klage gegen seinen Arbeitnehmer zu führen hat.