08.09.2016 - 10 Jahre Nationaler Normenkontrollrat

10 Jahre Nationaler Normenkontrollrat, ein zweites Bürokratieentlastungsgesetz und trotzdem sind Unternehmen belastet

Am 14. August 2006 trat das „Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates“ (NKR) in Kraft. Der NKR hat die Pflicht den Erfüllungsaufwand, Bürokratiekosten und Folgekosten der Umsetzung von Gesetzesinitiativen für die Wirtschaft und den Bürger zu prüfen. Nach zehn Jahren hat das Bundeskabinett am 3. August 2016 einen Beschluss zum Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz gefasst. Unternehmen beklagen allerdings nach wie vor u.a. Regelungen im Arbeits- und Sozialrecht sowie im Steuerrecht. Dieses Zweite Bürokratieentlastungsgesetz schöpft jedoch bei Weitem nicht das vorhandene Bürokratieabbaupotenzial aus, so der Allgemeine Arbeitgeberverband der Wirtschaft für Sachsen-Anhalt e.V. Wir fordern erneut, den Kündigungsschutz bei Neueinstellungen erst ab 20 statt ab 10 Mitarbeitern zu regeln.
Das wären für Kleinunternehmen ein deutlicher Vorteil und eine Weichenstellung am Arbeitsmarkt. Ein weiteres Thema ist die geltende Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit (zehn Stunden).Im Zuge der Internationalisierung und der Digitalisierung entwickeln sich veränderte Arbeitszeitmodelle, für die die deutsche Gesetzgebung nicht mehr zeitgemäß ist und eine Regelung der Wochen- oder Monatsarbeitszeit flexiblere Handlungsspielräume zulassen würde.
Die Erleichterung bei der Berechnung des Sozialversicherungsbeitrags begrüßen wir. Dadurch entfällt für Arbeitgeber die Pflicht, das voraussichtliche beitragspflichtige Entgelt vorab schätzen zu müssen.
Im Steuerrecht würde die Erweiterung des Abschreibungszwangs für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 1.000 Euro und beispielsweise die Reduzierung der Aufbewahrungsfristen von Steuerunterlagen viel Bürokratie vermeiden.
Um tatsächlich deutliche Entlastungen für die Wirtschaft zu erreichen, muss nicht nur der Bürokratieabbau forciert, sondern auch überflüssige neue Bürokratie vermieden werden. Das trifft insbesondere auch für länderübergreifende Regelungen in der EU zu.