Einbeziehung der Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten in das Vergabegesetz

Formulierungsvorschlag:
Die Werkstätten für behinderte Menschen sind entsprechend § 136 SGB IX Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Sie haben denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten.
Die Teilhabe von Menschen mit Behinderung an allen Lebensbereichen setzt das Land Sachsen-Anhalt im Rahmen der UN Konvention um.

Um die Auftragslage der Werkstätten für Behinderte zu sichern, verpflichtet das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Land Sachsen-Anhalt die öffentliche Hand, Aufträge, die von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten ausgeführt werden können, bevorzugt diesen Einrichtungen zu erteilen. 
Dadurch werden öffentliche Auftraggeber des Landes Sachsen-Anhalt in die Lage versetzt, die Entscheidungsspielräume bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zur bevorzugten Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten zu nutzen, die ihren Beschäftigten dadurch adäquate Tätigkeiten anbieten und aus ihrem Arbeitsergebnis ein angemessenes Arbeitsentgelt entsprechend Werkstättenverordnung zahlen können.

Begründung:
Das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Land Sachsen-Anhalt ist bezogen auf Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten zu ergänzen, um deutlich zu machen, dass die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen ist.
Die selbstverständliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung an allen Lebensbereichen ist ein Ziel, welches auch das Land Sachsen-Anhalt im Rahmen der Umsetzung der UN Konvention umzusetzen aufgefordert ist.
Um die Auftragslage der Werkstätten für Behinderte zu sichern, verpflichten die §§ 54 Abs. 1 und 56 SchwbG die öffentliche Hand, Aufträge, die von Werkstätten für Behinderte ausgeführt werden können, bevorzugt diesen Einrichtungen zu erteilen. 
Diese Regelung gilt auch zugunsten der Blindenwerkstätten (vgl. § 56 SchwbG).
Arbeitgeber, die Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen erteilen, können bis zu 50 Prozent der Arbeitskosten des Rechnungsbetrags auf die Ausgleichsabgabe anrechnen (§ 140 SGB IX). 
Damit sollen den öffentlichen Auftraggebern des Landes Sachsen-Anhalt die Entscheidungsspielräume zur bevorzugten Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgezeigt werden, damit diese in die Lage versetzt werden, ihren Beschäftigten adäquate Tätigkeiten zu bieten und aus ihrem Arbeitsergebnis ein angemessenes Arbeitsentgelt entsprechend Werkstättenverordnung zu zahlen.
Bei der Vergabe von Aufträgen nach der VOF sowie nach den Abschnitten 1 und 2 der VOL/A und VOB/A durch die öffentlichen Auftraggeber des Landes sind Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten als bevorzugte Bieter zu berücksichtigen.